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Rund um die Beendigung

Abmahnung

„Vorbote“ einer späteren Kündigung oder eines Trennungswunsches des Arbeitgebers ist die Abmahnung des Arbeitnehmers wegen einer Verletzung des Arbeitsvertrages. Diese unterliegt nach den Rechtsprechungsgrundsätzen strengen inhaltlichen Vorgaben. Viele Abmahnungen sind bereits wegen der Nichtbeachtung einer dieser Anforderungen von vornherein unwirksam und entfalten daher keine rechtliche Wirkung. Sie sind aus der Personalakte zu entfernen. Wie auf eine an Sie adressierte Abmahnung reagiert werden sollte, richtet sich nach den konkreten Umständen Ihres Falles. Lassen Sie die Abmahnung kurzfristig durch kramer prüfen.

Wegen der vielen Fallstricke empfiehlt sich auch aus Arbeitgebersicht, mit der Gestaltung des Abmahnungsschreibens den Experten zu beauftragen.

Vertragswidrige Beschäftigung

Weiterer „Vorbote“ für eine arbeitgeberseitige Trennungsabsicht kann eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung bzw. eine „Nichtzuweisung“ von Aufgaben sein. Diese können mit einer räumlichen Isolierung oder einer Ausgrenzung im Team verbunden sein. Hiergegen kann mit anwaltlicher Hilfe und notfalls mit einer Klage auf vertragsgerechte Beschäftigung vorgegangen werden.

Zeugnis

Die Gestaltung von Zwischen- und Endzeugnissen unterliegt der Zeugnissprache. Die verschiedenen Notenstufen sind danach nicht für jeden Arbeitnehmer leicht erkennbar, sondern bedürfen der Beurteilung des Arbeitsrechtlers. Da stets eine Gesamtwürdigung des konkreten Zeugnistextes vorzunehmen ist, reichen Hinweise zur Zeugnissprache aus dem Internet für die Einordnung Ihres Zeugnisses regelmäßig nicht aus. Eine außergerichtliche Geltendmachung der Korrektur durch ein anwaltliches Schreiben ist häufig erfolgreich.