Die Abrechnung des Mandats erfolgt auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder auf vereinbarter Honorarbasis.
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung (RSV): Eine Übernahme bzw. Erstattung der Gebühren an den Versicherungsnehmer/Mandanten erfolgt teilweise oder vollständig durch die RSV nur dann, wenn im Sinne der Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall vorliegt. Hierüber entscheidet ausschließlich die RSV.
In der ersten arbeitsgerichtlichen Instanz (Arbeitsgericht) hat die obsiegende Partei keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die verlierende Partei; § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG lautet: „In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands.“